Bei der Tätowierung wird die Tattoofarbe mittels Nadeln in die zweite Hautschicht, die Dermis eingebracht. Da die Haut hierbei verletzt wird und dies schmerzhaft ist, handelt es sich bei dem Vorgang tatbestandlich um eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StBG.
Die Beschaffenheit einer Tätowierung hängt nicht zuletzt von der Hautbeschaffenheit des Kunden / der Kundin ab.
Es kann somit zwischen der Tätowiervorlage und der fertigen Tätowierung zu leichten Abweichungen in Bezug auf
Form und Farbe kommen. Auch unterliegt eine Tätowierung zugleich mit dem lebenden Gewebe Alterungsprozessen.
Diese werden insbesondere durch starke Sonneneinstrahlung (insbesondere häufiges Sonnenbaden, Solarium,
Arbeiten im Freien, etc.) beschleunigt. Dadurch können die Farben verblassen und die Konturen der Tätowierung
unscharf werden. Dem kann mit geeigneten Gegenmaßnahmen (z.B. Verzicht auf Solarium, Verwenden von Sonnenschutz, gute Pflege der Haut) entgegengewirkt werden.
Trotz größter Sorgfalt, Vorsicht und erprobten Techniken und Arbeitsmaterialien, kann es in seltenen Fällen während oder nach dem Tätowieren zu Nebenwirkungen und/oder Komplikationen kommen, wie z.B.:
In sehr seltenen Fällen kann es trotz allergrößter Sorgfalt hinsichtlich Hygiene und Sauberkeit – vor allem infolge unsachgemäßer Nachbehandlung des Tattoos – zu Infektionen und/oder einem Keimeintrag kommen. Auch wurden
in selten Fällen Unverträglichkeiten (z.B. Allergien) gegen einzelne Farben beobachtet. Sollte ein solcher Fall eintreten, bitten wir darum, uns dies unverzüglich mitzuteilen und einen Arzt zu konsultieren. Aufgrund des § 52 Abs. 2 SGB V kann es passieren, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Falle einer Komplikation bei dem Kunden / der Kundin Regress nimmt.
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